Satzung
Satzung der Allgemeinen Schützengesellschaft Legden / Westfalen e. V.
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Allgemeine Schützengesellschaft Legden/Westfalen“ und hat seinen Sitz in Legden. Er ist die Fortführung der „Junggesellen-Schützengesellschaft von 1820 in Legden“ und des „Bürgerschützenvereins von 1836 in Legden“, zusammengeschlossen zu einer gemeinsamen Gesellschaft am 8. Mai 1938. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Die Allgemeine Schützengesellschaft ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Bürgern zur Pflege des heimatlichen Brauchtums, der Geselligkeit, der Eintracht und der Gemeinschaft, insbesondere durch Ausrichtung des Schützenfestes.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder zurzeit oder früher in Legden wohnhafte Bürger werden.
Auf Antrag können auch Bürger, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch Legden in besonderer Weise verbunden sind, in den Verein aufgenommen werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss wegen Schädigung des Ansehens der Gesellschaft oder Einstellung der pünktlichen Beitragszahlung,
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat den jeweils durch Beschluss der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und Beisitzern (Offizieren und Festausschussmitgliedern). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere ist er zuständig für:
a) die Einberufung der Generalversammlung,
b) Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit,
c) die Ermäßigung oder den Erlass des Mitgliedsbeitrages in besonderen Ausnahmefällen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der
1. Schriftführer und der
1. Kassierer.
Zwei von diesen vier Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 6
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
1. Präsident: alle 6 Jahre
2. erster und zweiter Vorsitzender: alle 3 Jahre
3. erster und zweiter Schriftführer und erster und zweiter Kassierer: alle 2 Jahre
4. weitere Vorstandsmitglieder (Offiziere, Festausschussmitglieder) nach Notwendigkeit.
In allen Fällen ist Wiederwahl möglich.
b) die Bestellung der beiden Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer,
d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
e) Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung, die nur mit 2/3 Mehrheit der
Generalversammlung beschlossen werden können,
f) eine Auflösung des Vereins; diese ist nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen ist, mit 2/3 Mehrheit möglich.
g) Verbleib des Vereinsvermögens nach Auflösung:
Das Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Der Vorstand hat die Generalversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er hat sie darüber hinaus einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Darlegung der Gründe verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in Textform spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsit-zenden und bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
Anträge an die Generalversammlung sind bis 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Über die Zulassung von Anträgen, die während der Generalversammlung gestellt werden, wird mit einfacher Mehrheit Beschluss gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch eine von dem Schriftführer aufzuneh-mende Niederschrift beurkundet. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem zuständigen Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 8
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft:
Legden, Ostermontag 21. April 2014 gezeichnet:
Hermann Terhörst, Thomas Volmer, Bernd Heuser, Bernhard Schlätker